Unsere Satzung

ÜBER UNS

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Mein Hoffnungsschimmer e.V. “. Er hat seinen Sitz in Aschaffenburg und wurde am 28.12.2014 in einer Gründungs-/Mitgliederversammlung errichtet.

(2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt ab Eintragung den Zusatz e.V.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Ziel, Aufgaben

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, an Krebs erkrankte Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, materiell und ideell selbstlos zu unterstützen.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie dem persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch Vereinsmitglieder für die Zwecke der an Krebs erkrankten Personen erfüllt. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften des öffentlichen Rechts insbesondere der Elterninitiative leukämie- und tumorkranker Kinder Würzburg e.V. zur ideellen und finanziellen Förderung von mildtätigen Zwecken vornehmen.

(3) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(6) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken.

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§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(3) Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z. B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

(4) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei minderjährigen Antragstellern ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

(5) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Lehnt er die Aufnahme ab, so kann der Bewerber/die Bewerberin innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses gegen die Ablehnung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch und die Aufnahme entscheidet dann die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Anspruch auf die Aufnahme besteht nicht.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben in allen Versammlungen ein Teilnahme- sowie Stimmrecht. Ferner steht ihnen ein Wahlrecht zu.

(2) Die Mitglieder können sachliche Anträge für die Versammlungen stellen. Diese Anträge sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Der Antragsteller kann bei rechtzeitigem Stellen des Antrages die Abstimmung der Versammlung über den Antrag verlangen.

(3) Jugendliche Mitglieder haben nur ein Teilnahmerecht an den Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vorschriften der Vereinssatzung einzuhalten, die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, welche dem Verein schädigen können.

(3) Die Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch Kündigung oder durch Ausschluss.

(2) Die Kündigung kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Fällige Beiträge sind bis zur wirksamen Kündigung zu entrichten.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vorstandes erfolgen. Ausschlussgründe können insbesondere sein:

  • Nichterfüllung der in der Satzung festgelegten Pflichten
  • Nichtbefolgung einer Weisung durch ein Vorstandsmitglied
  • vereinsschädigendes Verhalten
  • Rückstand mit Mitgliedsbeitrag von mehr als 3 Monaten, welcher trotz Mahnung nicht beglichen wird
  • sonstige schwerwiegende Gründe

(4) Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Spätestens 1 Woche vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist das Mitglied durch Einschreiben zu laden. Auf die Folgen des Nichterscheinens – Ausschlussbeschluss ohne weitere Anhörung – ist das Mitglied hinzuweisen. Innerhalb dieser Wochenfrist ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

(5) Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

§ 7 Aufwendungsersatz und Vergütungen

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben  das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

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§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, bleibt der entsprechende Vorstandsposten bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung unbesetzt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl ist zulässig aber nicht zwingend.

(3) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit auch ohne Vorlage eines Grundes, unter Ausschluss des Stimmrechtes des Betroffenen, ein Vorstandmitglied des Amtes entheben. Nach erfolgter Amtsenthebung gilt die Regelung des Abs. 2 entsprechend.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden je einzeln vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat vor  allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Verwaltung des Vereinsvermögens;

d) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahres- und Kassenberichts;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom einem der Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes regelt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

(7) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

(8) Es können nur Vereinsmitglieder in die Vorstandschaft gewählt werden.

§ 10 Kassenführung

(1) Die zu Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Benefiz-Veranstaltungen aufgebracht.

(2) Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des 1. Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – vom 2. Vorsitzenden geleistet werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Vereinsmitglied eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;

b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist – unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder – beschlussfähig, wenn fristgerecht (mindestens eine Woche im Voraus) schriftlich (per Brief oder per Fax oder per E-Mail) einberufen wurde. Der 1. Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende) ist Versammlungsleiter.

(4) Die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung muss mindestens enthalten:

a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung

b) Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr

c) Abnahme der Jahresrechnung

d) Feststellung des Haushaltsplanes

e) Beschlussfassung über Anträge

(5) Die Wahlen erfolgen geheim und mittels Stimmzettel. Sie dürfen auf Zuruf erfolgen bei einstimmigen Einverständnis der Mitgliederversammlung, wenn kein Gegenvorschlag vorliegt.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Das Verfahren entspricht dem der ordentlichen Mitgliederversammlung.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift vom Schriftführer anzufertigen, welche den Gang der Versammlung im Wesentlichen wiedergibt. Beschlüsse sind im Wortlaut niederzuschreiben. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung (Vorstandsvorsitzender oder dessen Vertreter) und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vereins und dessen Organen gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht vom Verein zu vertretende Unfälle und Straftaten.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 14 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen steht dem Verein als juristische Person zu, nicht einzelnen Mitgliedern. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung der Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, jeweils mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, und wenn nicht mehr als 10 stimmberechtigte Mitglieder gegen die Auflösung stimmen oder sich der Stimme enthalten, beschlossen werden. Zwischen den Versammlungen muss mindestens ein zeitlicher Abstand von einem Monat liegen. Diese Versammlung bestimmt auch Liquidatoren und die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Elterninitiative leukämie- und tumorkranke Kinder Würzburg e.V. mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige  Zwecke, insbesondere zur Einrichtung von Wohnungen für Eltern in der Nähe der Uni-Klinik Würzburg, deren krebskranke Kinder in dieser Klinik behandelt werden, zu verwenden.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über diese Satzung in Kraft.

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